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Gesetzliche Änderungen

Neuer Aufwind für die lokale Energiewende

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und der Überarbeitung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sind neue gesetzliche Grundlagen für Klimaneutralität im Gebäudebestand und der Stromerzeugung in Kraft getreten. Wir geben einen Überblick über die Inhalte und was sie für Kommunen bedeuten.

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Am 1. November ist das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, in Kraft getreten. Es vereinheitlicht die verschiedenen Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Energieeinspargesetzes (EnEG). Das GEG, das in seiner Langfassung „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ heißt, legt künftig noch mehr Wert als bisher auf den Einsatz erneuerbarer Energien bei Neubau und Bestandsgebäuden:

  • Neu ist, dass das GEG den Kommunen explizit den Auftrag erteilt, die Bürger auch darüber zu informieren, wie sie ihrer Vorbildfunktion in Sachen Energieeffizienz nachkommen. Das sollte also bei künftigen Gebäudebau- und Sanierungsprojekten immer mitbedacht werden.
  • § 4 GEG Vorbildfunktion der öffentlichen Hand:
  • (1) Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu.
  • (2) Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet.
  • Ab 2026 dürfen Ölheizungen nur noch in wenigen Ausnahmefällen weiterbetrieben oder neu einge­baut werden. Grundsätzlich sieht das GEG nicht nur ein Einbauverbot neuer Ölheizungen ab dem 1. Januar 2026 vor, sondern auch eine Austausch­pflicht für eine „reine Ölheizung“, wenn die Möglichkeit besteht, „von Heizöl auf eine klimafreundlichere Wärmeversor­gung zu wechseln“ (Erläuterung zu § 72 GEG).
  • Für Heizungen besteht darüber hinaus eine Austauschpflicht nach 30 Jahren, unabhängig von der Heizungsart. Allerdings gibt es hiervon auch Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn es sich um einen Niedertemperatur-­ oder Brennwertkessel handelt.
  • Im GEG wird mit dem neu eingefügten § 107 (Wärmeversorgung im Quartier) die energetische Sanierung in zusammenhängenden Quartieren ausdrücklich aufgenommen. Damit „sollen Quartiersansätze gestärkt und angestoßen werden“, wie die Erläuterungen zu dem Paragrafen hervorheben.
  • Baudenkmäler und sonstige be­sonders erhaltenswerte Bausub­stanz müssen nicht die strengen energetischen Anforderungen bei Sanierungsmaßnahmen einhalten. Bei der Festlegung, was als besonders erhaltenswerte Bausub­stanz angesehen wird, haben die Kommunen einen großen Ermes­sensspielraum.
  • Die Anforderungen an den Ge­bäudeenergieausweis wurden ge­ringfügig verschärft.
  • Fördermittel für energetische Ge­bäudesanierung gibt es nur noch, wenn ein Mindestanteil erneuerba­rer Energieträger genutzt wird.

 

 Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)

Nach langem Ringen trat Anfang Januar 2021 die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Kraft. Das Ziel: den Ökostromanteil an der Stromerzeugung bis 2030 auf 65 Prozent vorantreiben und die Treibhausgasneutralität noch vor dem Jahr 2050 erreichen. Entscheidend dafür ist der zügige Ausbau von Solar- und Windenergie. Dafür wurden folgende Neuerungen festgelegt:

  • Kommunen können finanziell an den Erträgen der Windkraftanlagen in ihrer Umgebung beteiligt werden. Voraussetzung ist, dass diese im Umkreis von 2,5 Kilometern zum Gemeindegebiet stehen. Diese neue zusätzliche Förderung kann erst nach der beihilferechtlichen Zustimmung der EU umgesetzt werden.
  • Kleinere und größere Solaranlagen auf kommunalen Gebäuden und lokalen Gewerbebetrieben bleiben lohnend, wenn der so erzeugte Strom überwiegend selbst verbraucht wird: Sowohl im Neubau als auch im Bestand befreit die Novelle den Eigenverbrauch bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt (kW). Bisher lag dieser Wert bei lediglich 10 kW. Wichtig dabei ist die Personenidentität zwischen Anlagebetreiber und Letztverbraucher. Außerdem entfallen auch die sonstigen Umla­gen, die bei Strom aus dem öffentlichen Netz anfallen. Eine wichtige Neuerung für gewerbliche Investoren: Pho­tovoltaik-Dachanlagen über 750 Kilowatt installierte Leis­tung konkurrieren in Ausschreibungen, also beim Wettbe­werb um einen Zuschlag der Förderung, nicht mehr mit günstigeren Freiflächenanlagen. Dachanlagen über 750 Kilowatt müssen an der gesonderten Ausschreibungen teilnehmen und bei Anlagen zwischen 300 bis 750 Kilowatt gibt es ein Wahlrecht.
  • Der wirtschaftliche Weiterbetrieb von PV-Altanlagen, die nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung fallen, wird durch verschiedene Anschlussregelungen ermöglicht. PV-Anlagenkleiner 100 Kilowatt können beim Anschlussnetzbetreiber bilanztechnisch weiter bleiben und erhalten für den eingespeisten Strom ungefähr den Börsenpreis. PV-Anlagen größer 100 kW müssen den eingespeisten Strom über einen Stromhändler (Sonstige Direktvermarktung) vermarkten.
  • Die Bedingungen für die Errichtung großer solarer Freiflächenanlagen wurden erheblich verbessert. So liegt die maximale Größe in Ausschreibungen jetzt bei 20 Mega­watt (MW) Leistung – doppelt so hoch wie bisher.  Außerdem dürfen Solarstromanlagen entlang von Autobahnen oder Schienenwegen künftig auf Seitenrandstreifen in einer Breite von 200 Metern – früher 110 Metern – errichtet werden.
  • Die Novelle sieht für 2022 gesonderte Innovati­onsausschreibungen von 50 Megawatt installierte Leistung für besondere Projekte vor: Dazu gehören schwimmende Solarstromanlagen, Photovoltaikanla­gen über Parkplätzen und sogenannte Agri-Photovol­taikanlagen.
  • In Zukunft lassen sich Mieterstromprojekte kommunaler Wohnungsgesellschaften deutlich wirtschaftlicher umsetzen. Dafür sorgen jetzt mögliche Quartierslösungen und der Einsatz des Lieferkettenmodells von Energiedienstleistern als Mieterstromlieferant.

Das neue EU-Energielabel

Beispiellabel einer Waschmaschine

Der technische Fortschritt hat es nötig gemacht: Mit der Reform schaffte die EU in diesem Jahr die Energieeffizienzklassen A+ bis A+++ ab. Die neuen EInstufungen nach der Skala A bis G sollen strengeren Vorgaben folgen und den Energiebedarf von Haushaltsgeräten für Verbraucher übersichtlicher machen. Hier die Änderungen in der Zusammenfassung:

  • Die Skala reicht nun von A (grün) bis G (rot).
  • Die Anforderungen an die Effizienz der Geräte steigt.
  • Die Messmethoden wurden verändert und damit auch die Angaben auf den Geräten: Bei einer Waschmaschine zum Beispiel erkennen Verbraucher nun auf einen Blick den Wasserverbrauch je Waschzyklus in Litern, die Dauer des Waschzyklus und den Energieverbrauch. Gemessen werden diese Werte immer in einem Standardprogramm, um die Vergleichbarkeit zu ermöglichen.
  • Der Energieverbrauch bei Wasch- und Geschirrspülmaschinen errechnet sich immer aus 100 Durchgängen pro Jahr. Damit werden die Geräte besser miteinander vergleichbar.
  • Es gibt nun einen QR-Code auf jedem Label. Darüber lassen sich weitere Produktinformationen abrufen oder auch weitere Angaben, beispielsweise die Dauer und der Stromverbrauch für ein Energiesparprogramm.
  • Alle Geräte auf dem EU-Markt müssen in einer neuen Datenbank registriert werden, der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL). Auch das soll den Vergleich deutlich erleichtern.

 

 

Für welche Geräte gilt das neue Label?

  • Spülmaschinen
  • Waschmaschinen .
  • Waschtrockner
  • Kühlschränke
  • Gefriergeräte
  • Fernseher und Monitore