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Gesetzliche Änderungen 2017

Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017

In Deutschland geht der Ausbau der Erneuerbaren Energien gut voran – 2015 lag ihr Anteil bereits bei rund 32 Prozent. Im ländlich geprägten Avacon-Netzgebiet lag die Grünstromquote bei rund 130 Prozent. Die Bundesregierung strebt an, den Anteil der Erneuerbaren bis 2025 auf 45 Prozent zu erhöhen. Um den Ausbau der Erneuerbaren Energien weiter voranzubringen, treten zum 1. Januar 2017 mit dem EEG 2017 einige Novellierungen des bisherigen Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Kraft. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt:

Neues für Eigenverbrauchsanlagen

Einige Neuerungen gibt es bei Bestandsanlagen, die Strom für den Eigenverbrauch erzeugen. Grundsätzlich sollen Eigenverbrauchs-Bestandsanlagen umlagefrei sein – jedoch gibt es hierbei ab 2018 eine wichtige Einschränkung: Nach einer substanziellen Modernisierung sollen Bestandsanlagen dauerhaft um mindestens 80 Prozent entlastet werden, also grundsätzlich höchstens 20 Prozent der EEG-Umlage zahlen.

Für Neuanlagen hingegen ändert sich gegenüber dem EEG 2014 nichts: Sie werden grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet.

Einspeiser: Ausschreibungspflicht beim EEG 2017

Durch die Ausschreibungen will die Bundesregierung, den stetigen Ausbau der Erneuerbaren Energien kosteneffizient voranbringen.

Umfassende Neuerungen gibt es bei Anlagen, die den erzeugten Strom ins Netz einspeisen.

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen: Anders als bisher, wird mit dem novellierten EEG ab 2017 die Vergütungshöhe für erneuerbaren Strom nicht mehr staatlich festgelegt. Wie hoch der ins Netz eingespeiste Strom vergütet wird, soll künftig im Wettbewerb durch Ausschreibungen ermittelt werden. Da die Erneuerbaren in den letzten Jahren deutlich zugelegt haben, können sie sich nun dem Wettbewerb auf dem Markt stellen. Mit dem EEG 2017 wird daher ein grundlegender Systemwechsel vollzogen.

Erfahrungen mit dem Ausschreibungsmodell wurden beim EEG 2014 bereits für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gesammelt. Mit dem novellierten EEG 2017 gilt das Ausschreibungsverfahren künftig also auch bei anderen Energieträgern. Nun soll auch die Förderhöhe für die sonstigen Solaranlagen sowie für Windenergie- und Biomasseanlagen im Wettbewerb ermittelt werden. Damit kommt der Gesetzgeber einer EU-Richtlinie nach, die grundsätzlich die Festlegung der Vergütung für Erneuerbare-Energien-Anlagen über Ausschreibungen fordert.

Die wichtigsten Änderungen für Einspeiser:

  • Ausschreibungspflicht: Zur Teilnahme an den Ausschreibungen verpflichtet sind alle Anlagen ab einer installierten Leistung von 750 Kilowatt (kW) bei Windenergie an Land und Solarenergie bzw. 150 kW bei Biomasseanlagen. Das betrifft rund 80 Prozent aller Projekte. Von der Regelung ausgenommen sind kleine Anlagen – sie haben nach wie vor einen gesetzlich festgelegten Förderanspruch für den Strom, den sie in das Netz einspeisen. Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW erhalten weiterhin eine feste Einspeisevergütung.
  • Pflicht zur Direktvermarktung an der Börse: Für alle Anlagen über 100 kW besteht weiterhin die Pflicht zur Direktvermarktung des Stroms an der Börse – für diese Anlagen ist damit nach wie vor eine Vergütung in Form der gleitenden Marktprämie vorgesehen. Als Marktprämie wird die Differenz zwischen dem Börsenstrompreis und der Höhe des jeweils anzulegenden Werts nach der festen Einspeisevergütung bezeichnet. Ausnahmen gibt es lediglich im Falle von negativen Börsenpreisen oder Einspeisemanagementmaßnahmen: Dann ist eine Eigenversorgung erlaubt, die über den Bedarf der Anlage hinausgeht.
  • Übergangsregelungen: Wurde die Anlage vor Inkrafttreten des EEG 2017 in Betrieb genommen, gibt es einen Bestandsschutz. Diese Anlagen erhalten weiterhin die Vergütung nach dem für sie gültigen EEG und müssen nicht in die Ausschreibung. Windenergie- und Biomasseanlagen, die bis Ende 2016 eine Genehmigung erhalten haben, aber noch nicht in Betrieb genommen wurden, erhalten die feste Vergütung des EEG, sofern sie in 2017 oder 2018 in Betrieb genommen werden.
  • Bürgerenergiegesellschaften: Bürgerenergiegesellschaften werden erstmals im Gesetz definiert; als „schutzwürdige Akteure“ soll ihnen erleichtert werden, an den Ausschreibungen teilzunehmen.

 

Neuerungen beim KWKG

Auch beim Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gibt es ab 2017 einige Neuerungen.

  • Bei allen neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer Leistung zwischen 1 und 50 Megawatt soll die Förderung künftig durch Ausschreibungen ermittelt werden.
  • Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt wurden und vor 2019 in Betrieb genommen werden, sind davon ausgenommen – für sie gilt das bisherige System des KWKG 2016. Sie müssen nicht am Ausschreibungsverfahren teilnehmen.
  • Spezielle Förderberechtigungen hingegen gibt es für KWK-Anlagen, die besonders innovativ sind, also beispielsweise Kombinationen mit Solarthermie oder Wärmepumpen. Für solche Anlagen gibt es künftig eine „Pilot-Ausschreibung“. Eine entsprechende Verordnung hierzu ist geplant.
  • Anlagen, deren Leistung nicht zwischen 1 und 50 Megawatt liegt und die daher nicht an Ausschreibungen teilnehmen, sind gemäß der im Dezember 2015 verabschiedeten Fassung des KWKG förderfähig. Die Förderung wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 gewährt. Dies gilt auch für Anlagen, die die Übergangsregelung nutzen.
  • Eingeführt wurde eine Option, das Ausschreibungsvolumen um 100 auf maximal 300 Megawatt zu erhöhen.
  • Für Stromspeicher soll eine ermäßigte KWK-Umlage eingeführt werden. Hier will der Gesetzgeber eine doppelte Berechnung der EEG-Umlage vermeiden, wenn der Strom vor Ort zwischen gespeichert wird und erst später vor Ort verbraucht wird.